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Club-Cigars GmbH | Keltenring 17 | 82041 Oberhaching
 
Allgemeine Bestimmungen
(1)
Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Besteller/Käufer sind die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt bei laufenden Geschäftsverbindungen auch im Falle fernschriftlich oder telefonischen Vertragsabschlusses. Von diesen Bedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers/Käufers sind nur im Einzelfall gültig und auch nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist. Eine Vertragserfüllung durch uns ersetzt diese schriftliche Bestätigung nicht.
(2)
Mit Erwerb von Bauchbinden mit individuellem Logo erklärt sich der Käufer bereit, dass die Bauchbinde als Referenzbeispiel von Club-Cigars GmbH auf deren Webseiten sowie in Verkaufsunterlagen abgebildet werden dürfen. Sollte die Bauchbinde von Club-Cigars GmbH gestaltet worden sein, so liegen die Copyrights ausschließlich bei Club-Cigars GmbH.
Alle innerhalb des Internetangebotes genannten und ggf. durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Allein aufgrund der bloßen Nennung ist nicht der Schluß zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt sind!
(3)
Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.


Zahlungsbedingungen
(1)
Sämtliche Zahlungen sind sofort Zug um Zug gegen Lieferung fällig; etwas anderes gilt nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Der Besteller/Käufer kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Erstbestellungen, Auslandsbestellungen sowie alle Bestellungen mit individualisierten Produkten (z. B. Private-Label-Cigars) werden nur gegen Vorkasse abzgl. 3 % Skonto ausgeführt.
(2)
Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Erfolgt die Zahlung durch Wechsel, Schecks oder andere Anweisungspapiere, so trägt der Besteller/Käufer die Kosten der Diskontierung und Einziehung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(3)
Bei Verzug werden Zinsen und Provisionen in Höhe der jeweils gültigen Banksätze für kurzfristige Kredite, mindestens in Höhe von 3 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank berechnet.


Kreditgrundlage
(1)
Voraussetzung der Belieferung ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers/Käufers. Erhalten wir nach Vertragsabschluß Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, tritt insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage (Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Vergleich, Konkurs, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang) ein, sind wir berechtigt, Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen.
(2)
Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir nach Belieferung des Bestellers/Käufers berechtigt, dessen Lager zu besichtigen und unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen bis zur Barzahlung vorläufig sicherzustellen. Transport- und Unterstellungskosten trägt der Besteller/Käufer.


Eigentumsvorbehalt
(1)
Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware sowie an den etwa aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor.
(2)
Der Besteller/Käufer ist zur getrennten Lagerung und zur Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Der Besteller/Käufer wird die Sachen als Verwahrer besitzen.  Er haftet für eigenes vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten, ebenso für das seiner gesetzlichen Vertreter und Personen, denen er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient. Der Bestellter/Käufer darf die gelieferten Waren nicht veräußern. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen oder andere, unsere Rechte gefährdende Verfügungen sind nicht gestattet.
(3)
Die ihm aus etwaigerr Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen, auch solche auf Schadenersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung der Vorbehaltsware, gleichgültig ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Anspruch gegen den Schädiger, Versicherungsunternehmen oder sonstige Dritte handelt, und auf Ersatz gezogener Nutzungen, tritt der Besteller/Käufer schon an uns in voller Höhe ab.
(4)
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit eigenen oder Waren Dritter vetragswidrig weiter veräußert, tritt der Besteller/Käufer die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung an uns in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware ab.
(5)
Werden die genannten Forderungen vom Besteller/Käufer in ein Kontokorrentverhältnis eingebracht, so werden hiermit die Kontokorrentforderungen in voller Höhe an uns abgetreten. Nach Saldierung tritt an ihre Stelle der Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetragen gilt, den die ursprünglichen Kontokorrentforderungen ausmachten. Bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses gilt dies entsprechend für den Schlußsaldo.
(6)
Solange der Besteller/Käufer seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt und der Besteller/Käufer bis zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Besteller/Käufer hat die auf die abgetretene Forderung eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren.
(7)
Für den Fall, daß die von dem Besteller/Käufer im Rahmen der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware geschlossenen Verträge unwirksam oder nichtig sind, tritt der Besteller/Käufer bereits jetzt die ihm anstelle der abgetretenen vertraglichen Ansprüche zustehenden gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Bereicherungsansprüche, in demselben Umfang ab.
(8)
Sofern und soweit die Registrierung und/oder die Erfüllung anderer Erfordernisse Voraussetzung für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes sind, ist der Besteller/Käufer verpflichtet, auf seine Kosten alle hierzu notwendigen Handlungen unverzüglich vorzunehmen und alle erforderlichen Mitteilungen zu machen.
(9)
Wird im Zusammenhang mit der Barzahlung des Kaufpreises durch den Besteller/Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet (Scheck/Wechselverfahren), so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller/Käufer als Bezogenen.
(10)
Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Besteller/Käufer berechtigt, insoweit die Freigabe von Sicherungen zu verlangen.
(11)
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller/Käufer uns sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller/Käufer.
(12)
Die Kosten des Rücktransports der Vorbehaltsware trägt der Besteller/Käufer.
(13)
Für den Fall, daß die Verbindlichkeiten des Bestellers/Käufers durch die Teilnahme am Lastschriftverfahren beglichen werden, bleiben alle unsere Rechte aus dem vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalt solange bestehen, bis ein Widerruf der Lastschriften nicht mehr möglich ist, sofern unsere Rechte nicht aufgrund der vorstehenden Regelungen ohnehin bereits bestehenbleiben.
 

Schlußbestimmungen
(1)
Wir sind berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsverbindung erhaltenen
personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und Fernhandelgesetzes zu verarbeiten.
(2)
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft, für das diese allgemeinem Geschäftsbedingungen gelten, ist unser Geschäftssitz sowohl für Klagen, die von uns, als auch für Klagen, die gegen uns erhoben werden. Für den Geschäftsverkehr mit Bestellern/Käufern, die weder Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches noch Sondervermögen des öffentlichen Rechts noch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind sowie für Geschäfte mit einem Kaufmann, die nicht zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, gilt diese Bestimmung nicht.
(3)
Die Beziehungen zwischen uns und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4)
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam,
so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung
gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Es ist ähnlich, wie wenn man mit jemandem eine gute Flasche Wein trinkt. Es verbreitet Behaglichkeit.Wenn man eine Cigarre auswählt, wird alles gleich viel angenehmer. Und stets raucht man in der Gesellschaft guter Freunde.
Linda Evangelista
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